Erbfolge

Es gibt gewisse Grundzüge, die man wissen sollte

und die am häufigsten vorkommende Frage

- wer erbt wieviel? - steht im Vordergrund des Interesses in Erbrechtsfällen.

 

I. Erben ohne Testament

 

Ist nach einem Todesfall kein Testament vorhanden, tritt die gesetzliche Erbfolge in Kraft.

Hier richtet sich der Erbanspruch danach, wie eng der Verstorbene (Erblasser) mit dem potentiellen Erben verwandt war. Je nach ihrer Abstammung von bestimmten Vorfahren werden die Verwandten in Ordnungen eingeteilt (sogenanntes Parentelsystem). Solange ein Verwandter einer vorhergehenden Ordnung vorhanden ist, sind die Verwandten nachfolgender Ordnung von der Erbschaft ausgeschlossen.

 

Die Ordnungsreihenfolge stellt sich wie folgt dar:

 

- 1. Ordnung: die Abkömmlinge des Erblassers,

also die mit ihm in gerader, absteigender Linie verwandten Personen

(Kinder, Enkel, Urenkel usw.)

 

wenn nicht vorhanden oder verstorben

 

- 2. Ordnung: die Eltern des Erblassers,

wenn verstorben

die Geschwister,

wenn nicht vorhanden  oder verstorben: die Neffen, die Nichten

 

wenn nicht vorhanden oder verstorben:

 

- 3. Ordnung: die Großeltern des Erblassers,

wenn verstorben:

die Tanten, die Onkel,

wenn nicht vorhanden / verstorben:

die Cousins, die Cousinen,

 

wenn nicht vorhanden / verstorben:

 

- 4. Ordnung: die Urgroßeltern,

wenn verstorben:

die Großtanten, die Großonkel,

wenn nicht vorhanden / verstorben:

der Staat mit Staatszugehörigkeit des Erblassers

 

 

II. Was erbt der Ehegatte?

 

Im Parentelsystem ist der Ehegatte nicht aufgeführt. Er gilt also nicht als Erbe 1. Ordnung.

Selbstverständlich steht ihm aber ein gesetzliches Erbrecht zu. Dies ist jedoch abhängig vom Güterstand, in dem die beiden Ehepartner zum Zeitpunkt des Ablebens des einen Ehepartners gelebt haben.

 

1. Erbanteil bei Zugewinngemeinschaft:

Der Ehegatte erbt aus dem gesetzlichen Erbrecht und dem ehelichen Güterrecht. Die Höhe seines Erbanteiles richtet sich danach, ob es noch Erben aus einer der gesetzlichen Ordnungen gibt.

 

Danach erbt der Ehegatte wie folgt:

 

- ohne andere Erben 1/1 (100 %) nach § 1931 Abs. 2 BGB

 

- neben Erben der 1. Ordnung 1/4 (25 %) nach erbrechtlicher Vorschrift § 1931 BGB

+ 1/4 (25 %) nach eherechtlicher Vorschrift § 1371 BGB

= Gesamt: 1/2 (50 %)

 

- neben Erben der 2. Ordnung 1/2 (50 %) nach erbrechtlicher Vorschrift § 1931 BGB

+ 1/4 (25 %) nach eherechtlicher Vorschrift § 1371 BGB

= Gesamt 3/4 (75 %)

 

- neben den Großeltern (3. Ordnung) 1/2 (50 %) nach erbrechtlicher Vorschrift § 1931 BGB

+ 1/4 (25 %) nach eherechtlicher Vorschrift § 1371 BGB

= Gesamt 3/4 (75 %)

 

- neben anderen Erben der 3. u. 4. Ordnung 1/1 (100 %) nach § 1931 Abs. 2 BGB

 

2. Erbanteil bei Gütertrennung:

War zu Lebzeiten der Eheleute Gütertrennung vereinbart, dann erbt der überlebende Ehegatte nur nach dem gesetzlichen Erbrecht des Ehegatten - wie oben dargelegt.