Krankmeldung beim Arbeitgeber
Krankmeldung
Viele Mythen ranken sich um die Krankmeldung beim Arbeitgeber. Aus diesem Grunde kommt es nicht selten vor, daß der Arbeitnehmer eine Abmahnung in Verbindung mit der Krankmeldung erhält, da er diese beim Arbeitgeber zu spät oder gar nicht abgegeben hat.
1. Wann müssen Sie sich bei Ihrem Arbeitgeber krankmelden?
Geregelt ist die Krankmeldung in § 5 EntgFG (Entgeltfortzahlungsgesetz). Bereits aus der Überschrift des § 5 EntgFG (Anzeige- und Nachweispflichten) ergibt sich, daß der Arbeitnehmer zwei unterschiedliche Verpflichtungen zu erfüllen hat, nämlich eine Anzeigepflicht und eine Nachweispflicht.
Nach § 5 EntgFG ist der Arbeitnehmer verpflichtet, dem Arbeitgeber seine Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich mitzuteilen.
Beispiel:
Muß der Arbeitnehmer um 8:00 Uhr zur Arbeit erscheinen, fühlt sich jedoch aus Krankheitsgründen dazu nicht in der Lage, muß er noch bevor er den Arzt konsultiert, seinen Arbeitgeber zu Beginn seiner Arbeitszeit über seine Arbeitsunfähigkeit informieren. Eine bestimmte Form der Krankmeldung ist nicht vorgeschrieben. Aus Gründen der Beweissicherung ist die Krankmeldung per E-Mail, Fax oder SMS empfehlenswert.
Damit hat der Arbeitgeber seiner Anzeigeverpflichtung Genüge getan.
Der Arbeitnehmer ist also verpflichtet, bereits am ersten Krankheitstag - möglichst vor Arbeitsbeginn - seine Arbeitsunfähigkeit dem Arbeitgeber zu melden.
Die Nachweispflicht beginnt erst am 4. Krankheitstag. An diesem Tag muß die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung des Arztes (gelber Schein) dem Arbeitgeber vorgelegt werden.
Neben dieser gesetzlichen Regelung aus § 5 EntgFG gibt es aber in vielen Arbeitsverträgen gesonderte Klauseln, wonach dem Arbeitgeber schon am ersten Tag der Krankheit die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorgelegt werden muß.
Es kann ferner geregelt sein, wie die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorgelegt werden soll (persönlich, per E-Mail, per Fax). Aus Beweisgründen sind hier wieder die E-Mail oder das Fax empfehlenswert. Sie können die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung aber auch durch eine Person Ihres Vertrauens als Boten dem Arbeitgeber überreichen.
Ist keine gesonderte Klausel in Ihrem Arbeitsvertrag enthalten, haben Sie daher für ein oder zwei Krankheitstage keine Nachweispflicht und müssen auch keine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorlegen.
Die ärztliche Diagnose muß dem Arbeitgeber nicht mitgeteilt werden. Darum besteht die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung aus drei Teilen, eine für den Arbeitgeber, eine Ausfertigung behält der Arzt für seine Unterlagen, die andere bekommt die Krankenkasse.
Dieses Dokument muß innerhalb einer Frist von einer Woche bei der Krankenkasse eingehen. Selbstverständlich ist auf dieser Ausfertigung die Diagnose enthalten. Die dritte Ausfertigung für den Arbeitgeber ist ohne Diagnose. Daher sind Sie nicht verpflichtet, Ihrem Arbeitgeber mitzuteilen, weshalb Sie krankgeschrieben worden sind.
Außerdem ist die voraussichtliche Dauer der Erkrankung dem Arbeitgeber mitzuteilen. Hier reicht eine Zeitangabe nach Ihrer eigenen Einschätzung.
Vermuten Sie, daß Sie am nächsten oder übernächsten Tag wieder zur Arbeit gehen können, Ihr Krankheitszustand verschlechtert sich aber, ist zu berücksichtigen, daß Sie der Arzt nur in Ausnahmefällen maximal bis zu 3 Tagen rückwirkend arbeitsunfähig schreiben kann.
2. Sonderfall Krankmeldung im Urlaub
Die Vorschriften aus § 5 EntgFG (oder Ihrem Arbeitsvertrag) gelten auch, wenn Sie im Urlaub sind und plötzlich erkranken. Dann müssen Sie ebenfalls unverzüglich bei Ihrem Arbeitgeber melden, daß Sie krank sind. In diesem Fall trifft den Arbeitnehmer die Nachweispflicht - Vorlage des Krankenscheins - ebenso. Sind Sie in einem anderen Land unterwegs, sollten Sie aus Nachweisgründen einen Arzt aufsuchen, der Ihnen die Krankheit vom ersten Tag an bescheinigt und die Arbeitsunfähigkeit taggenau dokumentiert.
Die Tage der Krankheit geltend als nicht genommene Urlaubstage, daher kann der ausgefallene Urlaub entsprechend später neu genommen und beim Arbeitgeber beantragt werden.
3. Der Folgekrankenschein
In Ihrem ersten Krankenschein vermerkt der Arzt von wann bis wann er Sie nach seiner eigenen Einschätzung arbeitsunfähig schreibt. Fühlen Sie sich kurz vor Ablauf des Krankschreibungszeitraumes immer noch nicht gesund, sollten Sie in jedem Fall den Arzt
- spätestens an Ihrem letzten Krankheitstag - aufsuchen, um eine Folgebescheinigung zu erhalten.
Jedenfalls besteht bei einer Verlängerung des Krankheitszeitraumes erneut die Verpflichtung des Arbeitnehmers, diese Verlängerung unverzüglich dem Arbeitgeber gegenüber anzuzeigen und die Folgebescheinigung vorzulegen. Hier entstehen die meisten Pannen im Arbeitsrecht, weil die Arbeitnehmer oftmals erst einen Tag nach Ablauf der Erstkrankschreibung zum Arzt gehen und sich eine Folgebescheinigung holen. Diese schicken sie an ihren Arbeitgeber, ohne sich zuvor "unverzüglich" nach Ablauf des ersten Krankheitszeitraums gemeldet zu haben, um mitzuteilen, daß sie weiterhin arbeitsunfähig sind.
Durch die nachträgliche Vorlage der Folgebescheinigung wird das Versäumnis der unverzüglichen Anzeige nicht geheilt, so daß die meisten Arbeitgeber dann oft mit einer Abmahnung reagieren.